§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG geschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG, insbesondere der Fertigung der laufenden Lohnabrechnungen. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG wird den Auftraggeber im Falle einer Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich unterrichten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG sind frei bleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Angebote der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG haben ab Zugang eine Gültigkeit von 4 Wochen. Das Vertragsverhältnis kommt mit der Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages durch beide Vertragsparteien zustande. Einseitige Auftragserteilungen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich getroffene Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen.

§ 3 Vertragsgegenstand

Soweit nicht anders vereinbart, ist Vertragsgegenstand die Erbringung der in dem Vertrag über Lohn – und Gehaltsabrechnungsleistungen näher bezeichneten Leistungen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gemäß den Bestimmungen des § 6 Ziffer 4 des Steuerberatungsgesetzes. Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG führt die Lohn- und Gehaltsabrechnungen anhand der mitgeteilten Daten auf Weisung des Auftraggebers durch. Weisungen werden schriftlich erteilt. Mündliche Weisungen werden, falls erforderlich, schriftlich bestätigt. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG übernimmt nicht, auch nicht teilweise, die Personalverwaltung für den Auftraggeber, der für diese ausschließlich verantwortlich bleibt. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG erfasst, speichert, und verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages und im Allgemeinen des Auftraggebers. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG wird die im Vertrag vereinbarten Leistungen bis zum vereinbarten Abrechnungstermin erbringen und die Abrechnungsdaten an den Auftraggeber übermitteln. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der geschuldeten Abrechnungen zunächst Abschlagsabrechnungen erteilen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn kurzfristig Gesetzesänderungen berücksichtigt werden müssen oder die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG schuldlos Personalengpässe, etwa auf Grund von Krankheit, entstehen. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in schriftlicher Form mit, dass die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG Abschlagsabrechnungen erteilt. In diesem Fall wird die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG die vollständige Abrechnung innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab Versendung der Abschlagsabrechnungen erstellen und versenden.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Der Auftraggeber hat der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG alle, für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen benötigt werden, allerdings ohne die Verpflichtung zu übernehmen, im konkreten Fall zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch den mit der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG vereinbarten Leistungsinhalt alleim Zusammenhang mit der Lohnabrechnung treffenden Abrechnungs-, Leistungs-, Auskunfts- und Meldeverpflichtungen erfüllt. Der Auftraggeber wird erstmals bei Vertragsbeginn und anschließend bei jeder Änderung rechtzeitig, spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten monatlichen Abrechnungstermin, die Informationen, Daten und Unterlagen in schriftlicher Form an die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG übermitteln, verbunden mit der Weisung, die Daten für den Auftraggeber zu verarbeiten. Dies gilt auch für die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung einer erforderlichen Sofortmeldung i.S.d. Datenübermittlungsverordnung. Dabei sind vom Gesetzgeber vorgeschriebene Fristen ausschließlich vom Auftraggeber zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Soweit erforderlich, wird die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG dem Auftraggeber Formulare für die Erfassung der Daten zur Verfügung stellen. Soweit die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG zur Erfassung von Stamm- und Bewegungsdaten Formulare vergibt, hat der Auftraggeber diese zu verwenden und nicht zu verändern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.Der Auftraggeber versichert, dass alle der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG übermittelten Daten, Informationen, insbesondere die mitgeteilten Vertragswerte, richtig sind. Der Auftraggeber wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung bei der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG im erforderlichen Umfange mitwirken. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingen

Die Preise, für die von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG zu erbringenden Leistungen, bestimmen sich nach dem schriftlichen Auftrag und der diesem zugrunde liegenden Preisliste, soweit mit dem Auftraggeber keine Einzelvereinbarung getroffen wurde. Die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste gilt in jedem Fall für mindestens 12 Monate ab Vertragsbeginn. Bei Lohnabrechnungen beträgt die Vergütung je Auftraggeber mindestens 25,00 Euro. Die in den Angeboten, Preislisten und Verträgen genannten Preise, verstehen sich als Nettopreise, welchen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat wird die Forderung zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag vom Konto des Auftraggebers eingezogen. Falls der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächsten Bankarbeitstag. Bei verspäteter Zahlung ist durch den Auftraggeber ist die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzuhalten.

§ 6 Gewährleistung

Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, frei von Mängeln, zu erbringen. Der Auftraggeber hat der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG aufgetretene Mängel, unmittelbar nach ihrer Feststellung, in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG die Beseitigung der angezeigten Mängel im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt, steht der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG eine weitere Nacherfüllungsmöglichkeit innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, zu. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb dieser Nachfrist nicht, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit der Lieferung oder der Leistung.

§ 7 Haftung

Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG haftet grundsätzlich für das eigene sowie das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine unbeschränkte Haftung besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und in dem Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden, der für die Erbringung von Lohnabrechnungsleistungen vorhersehbar und typisch ist, begrenzt.Eine über die in § 7 Abs. 1 und 2 beschriebene Haftung hinausgehende Haftung von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG besteht nicht. Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit ein solcher Datenverlust eingetreten ist, obwohl der Auftraggeber die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat. Der Auftraggeber hat der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG aufnehmen zu lassen, so dass die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern. Für Leistungsstörungen infolge und höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unvermeidbaren Rohstoffverknappungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, sowie sonstige, nicht von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG zu vertretende, unvorhersehbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse ist die Haftung ausgeschlossen. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG haftet nicht für nicht oder falsch geführte, jedoch vom Gesetzgeber vorgeschriebene, Aufzeichnungen zur Gewährung von steuerfreien Zahlungen. Hierzu zählen u.a. Aufzeichnungen von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit. Darüber hinaus haftet sie KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG nicht für die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten im Sinne des Mindestlohngesetzes.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche durch die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG an ihren Auftraggeber gelieferte Waren und Abrechnungen verbleiben, bis zur vollständigen Bezahlung, im Eigentum der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG.

§ 9 Mitwirkung Dritter

Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, für welche die Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe des § 10 gleichermaßen gelten.

§ 10 Datenschutz

Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die zur Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen stellt die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG dem Auftraggeber je Kalenderjahr eine Daten-Archiv-CD/DVD zur Verfügung, auf welcher alle relevanten Lohn- und Gehaltsauswertungen gespeichert sind. Die Mitarbeiter der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG sind schriftlich auf Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Der Auftraggeber versichert, die gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Daten für die Lohnabrechnung an die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG allein verantwortlich. Die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 übermittelten personenbezogenen Daten sowie sämtliche Informationen, welche als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Eine Weitergabe von Daten und sonstigen Informationen an Dritte erfolgt nur, wenn die Weitergabe zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung zwingend erforderlich ist. Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG ist insbesondere gegenüber ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit, soweit sie nach den dortigen Versicherungsbedingungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG besteht, über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus, fünf Jahre fort.

§ 11 Vertragslaufzeit undEnde des Vertrages

Der geschlossene Vertrag gilt unbefristet und kann mit einer Frist von 3 Kalendermonaten schriftlich gekündigt werden. Das Recht auf jederzeitige fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Den jeweiligen Vertragspartnern ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann gestattet, wenn der jeweils andere Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt und dieser Mangel, trotz schriftlicher Abmahnung, nicht innerhalb von 40 Tagen behoben wird. Im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses wird dieKLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG, nach Erledigung eventuell anfallender Abschlussarbeiten, dem Auftraggeber eine CD/DVD mit allen Auswertungen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen aushändigen. Anschließend wird die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG alle gespeicherten Stammdaten des Auftraggebers, die zur Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, alle von der KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG erstellten Auswertungen und sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers löschen.

§ 12 Verjährung, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Ansprüche gegen die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG verjähren ein Jahr seit Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 13 Änderungsvorbehalt

Die KLG Rhein-Neckar GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber gegenüber wirksam, wenn dieser unter gleichzeitiger Übermittlung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierüber in Kenntnis gesetzt wird und nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, schriftlich wiederspricht.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.